Drohung
Drohung ist die Ankündigung eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.
Im Vertragsrecht führt sie zur Anfechtbarkeit: Wer durch ungerechte und gegründete Furcht zu einer Erklärung veranlasst wurde, ist an diese nicht gebunden (§ 870 ABGB). Ungerecht ist die Drohung, wenn das angedrohte Mittel oder dessen Verknüpfung mit dem verfolgten Zweck rechtswidrig ist, gegründet die Furcht, wenn sie nach den Umständen und der Beschaffenheit der Person nachvollziehbar erscheint.
Die Ankündigung, ein Recht auszuüben, etwa eine berechtigte Klage einzubringen, ist für sich genommen keine widerrechtliche Drohung.
Strafrechtlich ist die Nötigung erfasst, also die Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Gewalt oder gefährliche Drohung (§ 105 StGB). Als gefährlich gilt die Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder mit der Verletzung der Geheimsphäre, die geeignet ist, begründete Besorgnis einzuflößen (§ 74 StGB). Qualifiziert wird die schwere Nötigung, und die Erpressung tritt hinzu, wenn die Nötigung auf unrechtmäßige Bereicherung zielt.