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Recht & Verfahren

Fälligkeit

Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann und der Schuldner sie erbringen muss.

Sie ergibt sich in erster Linie aus der Vereinbarung. Fehlt eine solche und lässt sich auch aus der Natur des Geschäfts nichts anderes ableiten, kann die Leistung sogleich gefordert werden (§ 904 ABGB).

Von der Fälligkeit hängen mehrere Rechtsfolgen ab: Erst mit ihr beginnt die Verjährungsfrist zu laufen (§ 1478 ABGB), erst nach ihr kann der Schuldner in Verzug geraten, und erst dann ist eine Aufrechnung mit der Forderung möglich.

Leistet der Schuldner nicht rechtzeitig, schuldet er bei Geldforderungen gesetzliche Verzugszinsen von 4 % pro Jahr (§ 1000 ABGB). Bei Geschäften zwischen Unternehmern liegt der Satz deutlich höher und knüpft an den Basiszinssatz an, sofern der Schuldner den Verzug zu vertreten hat (§ 456 UGB).

Im Arbeitsrecht bestimmt sich die Fälligkeit des Entgelts nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung, üblicherweise am Monatsletzten oder Monatsanfang. Zu trennen ist die Fälligkeit von der bloßen Erfüllbarkeit. Der Schuldner darf oft schon vor Fälligkeit leisten, ohne dazu verpflichtet zu sein.