Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Zubehör (Zugehör)

Zubehör sind Nebensachen, die dem Gebrauch einer Hauptsache dienen und mit ihr durch den Willen des Eigentümers dauernd verbunden sind, ohne Bestandteil zu sein (§ 294 ABGB).

Erforderlich sind drei Voraussetzungen: Dieselbe Person muss Eigentümer beider Sachen sein, es muss eine Widmung zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache vorliegen, und die Zuordnung muss nach der Verkehrsauffassung sachgerecht sein.

Die praktische Folge ist die Schicksalsteilung: Rechtsgeschäfte über die Hauptsache erfassen im Zweifel auch das Zubehör, weshalb eine verkaufte Liegenschaft samt Zubehör übergeht und eine Hypothek sich darauf erstreckt. Beispiele sind die Einrichtung eines Gasthauses, Maschinen einer Fabrik oder die Heizungsanlage eines Hauses.

Vom Zubehör zu unterscheiden ist der Bestandteil, der ohne Beschädigung nicht abgetrennt werden kann und rechtlich unselbständig ist. Er kann nicht Gegenstand eigener Rechte sein, während Zubehör rechtlich selbständig bleibt und gesondert veräußert werden kann. Bei der Verwertung im Exekutionsverfahren ist die Zuordnung häufig strittig.