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Recht & Verfahren

Sache

Sache ist im Sinn des ABGB alles, was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauch der Menschen dient (§ 285 ABGB). Der Begriff ist damit weiter als der alltagssprachliche: Erfasst sind neben körperlichen Gegenständen auch unkörperliche Sachen wie Forderungen, Immaterialgüterrechte und andere Rechte.

Das Gesetz unterscheidet mehrfach: körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche, verbrauchbare und unverbrauchbare, vertretbare und nicht vertretbare Sachen sowie schätzbare und unschätzbare. An diese Einteilungen knüpfen unterschiedliche Regeln über Erwerb, Verpfändung und Ersitzung an.

Eine bedeutsame Klarstellung betrifft Tiere: Sie sind keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf sie nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen (§ 285a ABGB), was sich etwa bei den Behandlungskosten nach Verletzung eines Tieres auswirkt.

Nicht Sache sind der menschliche Körper und seine Teile, solange sie mit ihm verbunden sind. Abgetrennte Teile können demgegenüber Sachqualität erlangen.