bewegliche Sache
Eine bewegliche Sache ist eine Sache, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen gebracht werden kann. Unbeweglich sind demgegenüber Grundstücke und alles, was mit ihnen fest verbunden ist (§ 293 ABGB).
Die Unterscheidung zieht sich durch das gesamte Privatrecht, weil an sie unterschiedliche Regeln anknüpfen. Am deutlichsten zeigt sich das beim Eigentumserwerb: Bei beweglichen Sachen tritt zum Titel als Modus die Übergabe, bei Liegenschaften die Eintragung im Grundbuch.
Ebenso unterschiedlich sind die Ersitzungsfristen, nämlich drei Jahre bei beweglichen und dreißig Jahre bei unbeweglichen Sachen, und die Art der Verpfändung, die bei beweglichen Sachen einen für Dritte erkennbaren Publizitätsakt verlangt, bei Liegenschaften die Verbücherung als Hypothek.
Als beweglich gelten auch Sachen, die das Gesetz ausdrücklich dazu erklärt, etwa Rechte, die nicht mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache verbunden sind. Sonderfälle bilden Zubehör, das rechtlich das Schicksal der Hauptsache teilt, und Superädifikate, also auf fremdem Grund ohne Belassungsabsicht errichtete Bauwerke, die trotz ihrer Verbindung mit dem Boden eigenen Regeln folgen.