Zivilrecht
Das Zivilrecht, auch Privatrecht, regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten. Ihm steht das öffentliche Recht gegenüber, in dem der Staat mit Hoheitsgewalt auftritt.
Seine Kodifikation ist das ABGB von 1811, ergänzt durch zahlreiche Sondergesetze wie Konsumentenschutzgesetz, Mietrechtsgesetz, Ehegesetz und Unternehmensgesetzbuch.
Gegliedert wird es üblicherweise in fünf Bereiche: Allgemeiner Teil mit Personen-, Rechtsgeschäfts- und Vertretungsrecht, Schuldrecht mit Vertrags- und Schadenersatzrecht, Sachenrecht mit Eigentum, Besitz und Pfandrecht, Familienrecht und Erbrecht.
Prägend ist die Privatautonomie, die Freiheit, Rechtsverhältnisse durch Vertrag selbst zu gestalten, begrenzt durch zwingendes Recht, das strukturelle Unterlegenheit ausgleicht, etwa im Arbeits-, Konsumentenschutz- und Mietrecht.
Durchgesetzt werden zivilrechtliche Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten im Streit- oder Außerstreitverfahren, vollstreckt nach der Exekutionsordnung. Vom Zivilrecht im engeren Sinn zu unterscheiden ist das Unternehmensrecht als Sonderprivatrecht für Unternehmer.