öffentliches Recht
Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Einzelnen sowie zwischen Trägern öffentlicher Gewalt untereinander. Ihm gegenüber steht das Privatrecht, das die Beziehungen gleichgeordneter Rechtssubjekte ordnet.
Für die Abgrenzung werden drei Ansätze herangezogen: die Interessentheorie nach dem verfolgten Interesse, die Subordinationstheorie nach dem Über- und Unterordnungsverhältnis und die Subjekts- oder Sonderrechtstheorie, wonach öffentlich-rechtlich jene Normen sind, die einen Träger öffentlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigen oder verpflichten. Die Praxis kombiniert sie.
Zum öffentlichen Recht zählen Verfassungs-, Verwaltungs-, Finanz-, Straf- und Verfahrensrecht sowie das Völker- und Unionsrecht.
Die Zuordnung ist nicht bloß systematisch: Von ihr hängen der Rechtsweg, also Verwaltungsgerichte oder ordentliche Gerichte, die anwendbaren Verfahrensgesetze, die Handlungsformen und die Haftungsregeln ab. Dieselbe Behörde kann in beiden Bereichen tätig werden, je nachdem ob sie hoheitlich mit Bescheid oder privatwirtschaftlich durch Vertrag handelt.