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Recht & Verfahren

Zivilteilung

Die Zivilteilung ist jene Form der Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft, bei der die Sache verkauft und der Erlös unter den Teilhabern aufgeteilt wird.

Sie ist gegenüber der Naturalteilung nachrangig: Erst wenn eine reale Aufteilung nicht möglich ist oder nur mit beträchtlicher Wertminderung erfolgen könnte, kommt sie in Betracht (§ 843 ABGB). Bei Liegenschaften ist das häufig der Fall, weil eine Realteilung an der baulichen Situation, an Widmungsvorgaben oder an Mindestgrößen scheitert.

Durchgeführt wird die Zivilteilung durch gerichtliche Feilbietung nach den Regeln der Exekutionsordnung. Der Erlös wird nach den Miteigentumsanteilen verteilt, wobei Lasten und Aufwendungen zu berücksichtigen sind.

Eingewendet werden kann, dass die Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen begehrt wird, etwa in einem ungünstigen Marktumfeld. Ausgeschlossen ist sie bei Wohnungseigentum, weil die Objekte dort bereits zugeordnet sind, sowie bei vereinbarten und verbücherten Teilungsbeschränkungen.