Zivilmakler
Zivilmakler ist die überkommene Bezeichnung für einen Makler, der Geschäfte außerhalb des Handelsverkehrs vermittelt, im Gegensatz zum Handelsmakler, der Geschäfte zwischen Unternehmern besorgte.
Die Unterscheidung stammt aus der Zeit des Handelsgesetzbuchs und hat mit dem Maklergesetz 1996 ihre praktische Bedeutung weitgehend verloren: Dieses regelt die Maklertätigkeit einheitlich und knüpft nicht mehr an die Kaufmannseigenschaft an, sondern an die Vermittlung als solche.
Maßgeblich ist heute, ob ein Maklervertrag vorliegt, ob die Tätigkeit verdienstlich war und welche Sonderbestimmungen greifen, insbesondere die Schutzvorschriften für Verbraucher sowie die Sonderregeln für Immobilien-, Versicherungs- und Personalvermittlung.
Wer historische Literatur oder ältere Judikatur liest, trifft den Begriff dennoch an. Inhaltlich ist er durch den einheitlichen Maklerbegriff ersetzt. Gewerberechtlich bestehen für die einzelnen Vermittlungstätigkeiten eigene Befähigungsanforderungen.