Makler
Ein Makler ist, wer aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein (§ 1 MaklerG). Darin liegt der Unterschied zum Handelsvertreter, der dauerhaft für einen Unternehmer tätig ist.
Der Makler wird nicht Partei des vermittelten Geschäfts. Sein Anspruch entsteht mit dessen Zustandekommen, sofern die Vermittlung verdienstlich war, also für den Abschluss ursächlich mitgewirkt hat.
Er trifft umfangreiche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Auftraggeber und darf, wo Doppeltätigkeit zulässig ist, beide Seiten nur unter Wahrung ihrer Interessen betreuen.
Für Immobilienmakler bestehen zusätzliche Vorgaben, insbesondere Informationspflichten und Höchstprovisionssätze nach der Standes- und Ausübungsregelnverordnung. Bei der Vermittlung von Mietwohnungen gilt seit 1. Juli 2023 das Bestellerprinzip, wonach die Provision jene Seite trägt, die den Makler beauftragt hat, praktisch also im Regelfall der Vermieter.
Weitere Erscheinungsformen sind Versicherungs-, Kredit- und Personalvermittler mit jeweils eigenen Sonderregeln.