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Recht & Verfahren

Maklergeschäft

Als Maklergeschäft wird die Vermittlungstätigkeit selbst bezeichnet, also das Zusammenführen zweier Parteien mit dem Ziel, dass diese ein Geschäft miteinander abschließen.

Der Makler schuldet dabei kein bestimmtes Ergebnis: Er ist im Regelfall nicht verpflichtet, tätig zu werden, und erhält umgekehrt nur dann Provision, wenn das vermittelte Geschäft zustande kommt, ein erfolgsabhängiges Modell, das den Maklervertrag von Werk- und Dienstvertrag unterscheidet.

Verdienstlich ist die Tätigkeit, wenn sie für den Abschluss ursächlich war. Dafür genügt eine adäquate Mitursächlichkeit, etwa der Nachweis der Gelegenheit oder die Herstellung des Kontakts, auch wenn die Verhandlungen die Parteien selbst zu Ende führen.

Kommt das Geschäft ohne Zutun des Maklers zustande oder mit einem anderen Inhalt als vermittelt, ist der Anspruch zu prüfen. Eine Provision für den bloßen Aufwand kann nur vereinbart werden, wenn das Gesetz es zulässt. Umgekehrt kann der Makler den Anspruch verlieren, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder unzulässig für beide Seiten tätig wird.