Zinseszinsen
Zinseszinsen sind Zinsen von bereits angefallenen Zinsen.
Das Gesetz steht ihnen zurückhaltend gegenüber: Von Zinsen dürfen Zinsen nur verlangt werden, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde, und im Übrigen erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird (§ 1000 Abs 2 ABGB). Der Grund liegt im Schutz des Schuldners vor exponentiell anwachsenden Verbindlichkeiten, die aus einem überschaubaren Rückstand rasch eine erdrückende Last machen können.
Zulässig bleibt die Vereinbarung, weshalb Zinseszinsen im Bankgeschäft verbreitet sind, etwa bei Kontokorrentkrediten, bei denen rückständige Zinsen dem Kapital zugeschlagen werden, oder bei Sparprodukten mit Zinskapitalisierung.
Gegenüber Verbrauchern unterliegen solche Klauseln der Inhaltskontrolle und dem Transparenzgebot, eine Kapitalisierung ohne klare Regelung ist unwirksam. Von der Zinskapitalisierung zu unterscheiden ist die bloße Berechnung des effektiven Jahreszinses, die keine zusätzliche Forderung begründet, sondern der Vergleichbarkeit dient.