Darlehenszins
Der Darlehenszins ist das Entgelt, das der Darlehensnehmer für die Überlassung des Kapitals schuldet.
Ob und in welcher Höhe Zinsen zu zahlen sind, richtet sich nach der Vereinbarung. Das Gesetz geht bei Darlehen unter Unternehmern von Entgeltlichkeit aus, während im privaten Bereich eine unentgeltliche Überlassung möglich bleibt (§ 984 ABGB).
Zu unterscheiden ist der vereinbarte Vertragszins von den gesetzlichen Verzugszinsen, die erst anfallen, wenn eine fällige Zahlung ausbleibt. Zinseszinsen, also Zinsen von Zinsen, dürfen nur unter engen Voraussetzungen verlangt werden.
Eine Obergrenze setzt das Gesetz nicht ausdrücklich fest, doch können übermäßig hohe Zinsen wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher unwirksam sein, was bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unter Ausnützung einer Schwächelage in Betracht kommt (§ 879 ABGB, § 154 StGB).
Bei Verbraucherkrediten ist zusätzlich der effektive Jahreszins anzugeben, der neben dem Nominalzins auch Nebenkosten erfasst und damit Angebote vergleichbar macht. Bei variabler Verzinsung müssen die Anpassungsparameter im Vertrag klar und nachvollziehbar geregelt sein.