Inhaltskontrolle
Die Inhaltskontrolle prüft, ob eine wirksam einbezogene Vertragsbestimmung inhaltlich Bestand hat. Grundlage ist das Verbot gröblich benachteiligender Nebenbestimmungen: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Klausel, die nicht die Hauptleistung betrifft, ist nichtig, wenn sie einen Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände gröblich benachteiligt (§ 879 Abs 3 ABGB).
Maßstab ist typischerweise das dispositive Recht. Weicht eine Klausel ohne sachliche Rechtfertigung erheblich davon ab, spricht das für eine gröbliche Benachteiligung.
Ausgenommen sind die Hauptleistungspflichten, weil über Leistung und Preis die Parteien selbst entscheiden. Die Kontrolle betrifft also das Klauselwerk um den Kern des Geschäfts herum.
Im Verbrauchergeschäft treten die absoluten und relativen Klauselverbote des Konsumentenschutzgesetzes sowie das Transparenzgebot hinzu, das unklare und unverständliche Formulierungen für unwirksam erklärt (§ 6 KSchG). Vorgelagert ist stets die Geltungskontrolle, die klärt, ob die Klausel überhaupt Vertragsbestandteil wurde.