Zessionar
Zessionar ist der Erwerber einer Forderung bei der Abtretung. Sein Gegenüber ist der Zedent als bisheriger Gläubiger.
Mit der Abtretung tritt der Zessionar in die Rechtsstellung des Zedenten ein: Er erwirbt die Forderung samt Nebenrechten wie Pfandrechten und Bürgschaften, allerdings auch belastet mit den Einwendungen, die der Schuldner gegen den Zedenten hatte. Der Schuldner soll durch die Abtretung nicht schlechter gestellt werden.
Seiner Zustimmung bedarf sie nicht. Bis zur Verständigung kann er allerdings schuldbefreiend an den Zedenten leisten, weshalb die Verständigung im Interesse des Zessionars liegt.
Der Zedent haftet für den Bestand der Forderung, für deren Einbringlichkeit nur bei entgeltlicher Abtretung und nur im Umfang des Erhaltenen. Vertragliche Abtretungsverbote sind zu beachten.