Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Schuldübernahme

Bei der Schuldübernahme tritt ein neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen, der aus dem Schuldverhältnis ausscheidet. Weil sich für den Gläubiger die Person ändert, auf deren Zahlungsfähigkeit es ankommt, bedarf sie seiner Zustimmung (§ 1405 ABGB). Darin liegt der Unterschied zur Abtretung, bei der der Schuldner nicht mitwirken muss.

Vereinbart wird sie entweder zwischen Gläubiger und Übernehmer oder zwischen bisherigem und neuem Schuldner mit anschließender Genehmigung des Gläubigers. Der Übernehmer kann jene Einwendungen erheben, die aus dem Schuldverhältnis selbst stammen, nicht aber persönliche Einwendungen des früheren Schuldners.

Sicherheiten Dritter wie Bürgschaft und Pfandrecht erlöschen, wenn deren Steller nicht zustimmt, weil sie für einen anderen Schuldner nicht einstehen wollten.

Fehlt die Zustimmung des Gläubigers, liegt im Zweifel eine bloße Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis vor: Der Übernehmer verpflichtet sich gegenüber dem Schuldner, diesen freizuhalten, ohne dem Gläubiger zu haften.