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Recht & Verfahren

Pfandrecht

Das Pfandrecht ist ein dingliches Recht an einer fremden Sache, das den Gläubiger berechtigt, sich bei Nichterfüllung aus dieser Sache zu befriedigen. Es ist akzessorisch: Es entsteht nur mit einer gültigen Forderung, folgt ihr im Bestand und erlischt mit ihr.

Begründet wird es durch Titel und Modus: bei beweglichen Sachen durch Übergabe oder Zeichen, bei Liegenschaften durch Einverleibung, wo es als Hypothek bezeichnet wird, bei Forderungen durch Verständigung des Drittschuldners.

Der Rang bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Begründung und entscheidet über die Reihenfolge der Befriedigung.

Die Verwertung erfolgt im Weg der Exekution. Eine Verfallsvereinbarung, wonach die Sache bei Nichtzahlung ohne Weiteres dem Gläubiger zufällt, ist unzulässig. Neben dem vertraglichen bestehen gesetzliche Pfandrechte, etwa jenes des Bestandgebers.