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Recht & Verfahren

Abtretung

Auch: Zession

Die Abtretung (Zession) ist die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen. Sie kommt durch Vertrag zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) zustande (§ 1392 ABGB).

Der Schuldner muss nicht zustimmen, für ihn ändert sich nur die Person, an die er zu leisten hat. Solange er von der Abtretung nichts weiß, kann er mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zahlen, weshalb die Verständigung des Schuldners praktisch bedeutsam ist (§ 1395 ABGB).

Der Zessionar erwirbt die Forderung so, wie sie besteht: Einwendungen, die dem Schuldner gegen den Zedenten zustanden, bleiben ihm erhalten, und Sicherheiten wie Pfandrechte oder Bürgschaften gehen mit über. Nicht abtretbar sind höchstpersönliche Ansprüche und Forderungen, deren Abtretung vertraglich ausgeschlossen wurde.

Praktische Anwendungsfälle sind der Forderungsverkauf im Rahmen des Factoring, die Abtretung zahlungshalber und die Sicherungszession zur Kreditbesicherung, bei der für die Wirksamkeit gegenüber Dritten ein Publizitätsakt erforderlich ist, üblicherweise ein Buchvermerk in der Buchhaltung oder die Verständigung des Schuldners.