Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen, und sich die erforderlichen Mittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann.
Sie ist der wichtigste Eröffnungsgrund des Insolvenzverfahrens und gilt für alle Schuldner, während die Überschuldung nur bei juristischen Personen und bestimmten Personengesellschaften Eröffnungsgrund ist.
Abzugrenzen ist sie von der bloßen Zahlungsstockung, bei der ein vorübergehender Engpass in absehbarer Zeit behoben werden kann. Die Rechtsprechung stellt dafür auf einen überschaubaren Zeitraum und auf den Anteil der ungedeckten Verbindlichkeiten ab.
Die genaue Bestimmung des Eintritts ist von erheblicher Tragweite. Daran knüpfen die Antragspflicht der Geschäftsleiter binnen sechzig Tagen, deren persönliche Haftung, die Anfechtungsfristen im Insolvenzverfahren und die strafrechtlichen Kridatatbestände an.