Krida
Krida ist der Sammelbegriff für jene Straftatbestände, die Gläubiger vor Vermögensverschiebungen des Schuldners schützen.
Betrügerische Krida begeht, wer Bestandteile seines Vermögens verheimlicht, beiseiteschafft, veräußert oder beschädigt und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder schmälert (§ 156 StGB). Die Strafdrohung steigt mit der Schadenshöhe erheblich. Die Begünstigung eines Gläubigers erfasst die Bevorzugung einzelner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 158 StGB).
Praktisch besonders bedeutsam für Geschäftsleiter ist die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen. Strafbar ist, wer durch kridaträchtiges Handeln, etwa durch übermäßigen Aufwand, gewagte Geschäfte, unzureichende Buchführung oder verspätete Bilanzerstellung, die Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung schmälert (§ 159 StGB).
Neben der Strafbarkeit stehen die Insolvenzanfechtung und die zivilrechtliche Haftung.