Wucher
Wucher liegt vor, wenn jemand die Zwangslage, Leichtsinn, Unerfahrenheit, Gemütsaufregung, Verstandesschwäche oder Abhängigkeit eines anderen ausbeutet, indem er sich eine Gegenleistung versprechen lässt, die in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht.
Zivilrechtlich ist ein solcher Vertrag nichtig (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB). Strafrechtlich ist Wucher eigens mit Strafe bedroht, wobei gewerbsmäßige Begehung und schwere wirtschaftliche Folgen die Strafdrohung erhöhen (§ 154 StGB).
Erforderlich sind stets zwei Elemente: das objektive Missverhältnis und die subjektive Ausbeutung einer Schwächesituation. Ein bloß ungünstiger Preis genügt nicht.
Von der Verkürzung über die Hälfte unterscheidet sich der Wucher dadurch, dass diese kein subjektives Element verlangt, aber nur zur Anfechtung berechtigt, während Wucher zur Nichtigkeit führt. Bei Kreditgeschäften bestehen ergänzende Beschränkungen.