Verbraucherkreditvertrag
Der Verbraucherkreditvertrag unterliegt eigenen Schutzbestimmungen. Geregelt sind sie im Verbraucherkreditgesetz, das eine Unionsrichtlinie umsetzt.
Vorvertraglich hat der Kreditgeber standardisierte Informationen zu erteilen und die Kreditwürdigkeit zu prüfen. Der Vertrag bedarf der Schriftform und muss zwingende Angaben enthalten, insbesondere den effektiven Jahreszins, der Nebenkosten einbezieht und Angebote vergleichbar macht.
Der Verbraucher kann binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten und jederzeit vorzeitig zurückzahlen, wobei dem Kreditgeber eine begrenzte, gesetzlich gedeckelte Entschädigung gebührt. Bei verbundenen Verträgen kann er Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft auch dem Kreditgeber entgegenhalten.
Für Terminverlust und Verzugszinsen bestehen Beschränkungen, ebenso für Sicherheiten und die Inanspruchnahme von Bürgen. Für grundpfandrechtlich besicherte Immobilienkredite gilt ein eigenes Gesetz mit zusätzlichen Anforderungen an Beratung, Bewertung und Fremdwährungsrisiken.