Sittenwidrigkeit
Sittenwidrig ist eine Vereinbarung oder ein Verhalten, das den grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung widerspricht. Ein sittenwidriger Vertrag ist nichtig (§ 879 Abs 1 ABGB), im Schadenersatzrecht begründet die absichtliche sittenwidrige Schädigung eine Haftung auch für bloße Vermögensschäden (§ 1295 Abs 2 ABGB).
Der Maßstab ist kein moralischer im engeren Sinn, sondern wird aus der Rechtsordnung selbst gewonnen. Herangezogen werden verfassungsrechtliche Wertungen, Schutzzwecke einzelner Normen und die Verkehrsauffassung.
Anerkannte Fallgruppen sind die Ausnutzung einer Zwangslage, übermäßige Bindungen der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit, Knebelungsverträge, Vereinbarungen zulasten Dritter und die Verleitung zum Vertragsbruch. Gesetzlich ausgeformte Sonderfälle sind der Wucher, das Verbot des Quotenhonorars und die gröbliche Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Rechtsfolge ist je nach Schutzzweck die Gesamt- oder Teilnichtigkeit. Bei Teilnichtigkeit bleibt der Vertrag im Übrigen aufrecht.