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Recht & Verfahren

laesio enormis

Auch: Verkürzung über die Hälfte

Laesio enormis, die Verkürzung über die Hälfte, erlaubt die Aufhebung eines entgeltlichen Vertrags, wenn eine Partei nicht einmal die Hälfte dessen erhalten hat, was sie der anderen geleistet hat (§ 934 ABGB).

Maßgeblich ist der gemeine Wert der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Auf ein Verschulden oder eine Zwangslage kommt es nicht an, weshalb das Institut leichter zu handhaben ist als der Wucher.

Der begünstigten Partei steht eine Rettungsmöglichkeit offen: Sie kann den Vertrag aufrechterhalten, indem sie den Fehlbetrag auf den gemeinen Wert ergänzt.

Ausgeschlossen ist die Anfechtung, wenn der Verkürzte den wahren Wert kannte und dennoch zustimmte, wenn der Wert aus besonderer Vorliebe zugestanden wurde, bei gewagten Geschäften sowie bei Erwerb in einer gerichtlichen Versteigerung.

Praktisch bedeutsam ist eine Einschränkung im unternehmerischen Verkehr: Unternehmer können auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte im Voraus verzichten (§ 351 UGB), während ein solcher Verzicht gegenüber Verbrauchern unwirksam ist. Die Anfechtungsfrist beträgt drei Jahre.