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Recht & Verfahren

Nichtigkeit

Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsakt von Anfang an keine Wirkung entfaltet.

Im Zivilrecht ist ein Vertrag nichtig, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 879 ABGB). Zu unterscheiden ist die absolute Nichtigkeit, die von Amts wegen wahrzunehmen ist und von jedermann geltend gemacht werden kann, von der relativen, die nur dem geschützten Teil zusteht. Je nach Schutzzweck erfasst sie den ganzen Vertrag oder nur die betroffene Klausel.

Von der Nichtigkeit zu trennen ist die Anfechtbarkeit, etwa wegen Irrtums oder Drohung, bei der das Geschäft zunächst wirksam ist und erst durch Anfechtung beseitigt wird.

Im Verfahrensrecht bezeichnet Nichtigkeit schwerwiegende Mängel, die zur Aufhebung führen: im Zivilprozess die Nichtigkeitsgründe des Berufungsverfahrens, im Strafverfahren die Nichtigkeitsbeschwerde. Im Verwaltungsrecht sind Bescheide nur ausnahmsweise absolut nichtig, im Regelfall bleiben sie bis zur Aufhebung wirksam.