Wohnungseigentumsvertrag
Der Wohnungseigentumsvertrag ist die schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer, mit der Wohnungseigentum begründet wird. Er weist jedem Miteigentumsanteil ein bestimmtes Objekt zur ausschließlichen Nutzung zu.
Grundlage ist die Nutzwertfestsetzung, die durch Gutachten eines Sachverständigen oder gerichtlich erfolgt und das Verhältnis der Anteile bestimmt. Sie berücksichtigt Größe, Lage, Ausstattung und Zubehör wie Terrassen, Gärten und Abstellplätze.
Neben der Zuordnung regelt der Vertrag üblicherweise Nutzungsbeschränkungen, die Verteilung von Aufwendungen abweichend vom Nutzwertverhältnis, Widmungsänderungen und Zustimmungserfordernisse für bauliche Maßnahmen. Wirksam wird das Wohnungseigentum erst mit der Einverleibung im Grundbuch.
Vereinbarungen, die alle Miteigentümer binden sollen, bedürfen der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer und wirken gegen Rechtsnachfolger nur bei Verbücherung. Zwei Personen können ein Objekt gemeinsam als Eigentümerpartnerschaft erwerben, deren Anteile untrennbar verbunden sind.