Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen (WEG 2002). Es verbindet damit zwei Elemente: einen ideellen Miteigentumsanteil an der Gesamtliegenschaft und das ausschließliche Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung, einem Geschäftsraum oder einem Abstellplatz.
Wie viele Anteile mit einem Objekt verbunden sind, ergibt sich aus dem Nutzwert, der durch Gutachten oder gerichtlich festgesetzt wird. Begründet wird das Wohnungseigentum durch schriftlichen Vertrag aller Miteigentümer und Einverleibung im Grundbuch.
Alle Wohnungseigentümer bilden von Gesetzes wegen die Eigentümergemeinschaft, eine juristische Person, die die Verwaltung der Liegenschaft besorgt und deren Willensbildung durch Mehrheitsbeschlüsse erfolgt. Für außerordentliche Maßnahmen und für Eingriffe in allgemeine Teile gelten besondere Anforderungen.
Erhaltung der allgemeinen Teile ist Sache der Gemeinschaft und wird aus der Rücklage finanziert, während das Innere des Objekts der einzelne Eigentümer instand zu halten hat. Zwei Personen können ein Objekt gemeinsam als Eigentümerpartnerschaft erwerben, deren Anteile untrennbar verbunden sind.