Teilungsklage
Mit der Teilungsklage begehrt ein Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft. Niemand ist verpflichtet, in einer Eigentumsgemeinschaft zu verbleiben (§ 830 ABGB).
Vorrang hat die Naturalteilung, also die reale Aufteilung der Sache, sofern sie ohne beträchtliche Wertminderung möglich ist. Erst wenn das ausscheidet, kommt die Zivilteilung durch gerichtliche Feilbietung und Aufteilung des Erlöses in Betracht (§ 843 ABGB). Bei Liegenschaften scheitert die Naturalteilung häufig an baurechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen, weshalb die Zivilteilung praktisch dominiert.
Die Aufhebung kann zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen unzulässig sein, was etwa bei einem ungünstigen Marktumfeld oder bei laufenden Verfahren eingewendet werden kann. Ebenso können die Teilhaber eine Teilungsbeschränkung vereinbaren, die bei Liegenschaften verbüchert werden kann.
Bei Wohnungseigentum ist die Teilungsklage ausgeschlossen, weil das Objekt bereits zugeordnet ist. Praktisch bedeutsam ist die Klage vor allem bei Erbengemeinschaften und nach dem Ende von Lebensgemeinschaften.