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Recht & Verfahren

Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht kraft Gesetzes mit der Begründung von Wohnungseigentum und umfasst sämtliche Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Sie ist juristische Person mit beschränkter Rechtsfähigkeit, sie kann in Angelegenheiten der Verwaltung Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden.

Ihre Aufgabe ist die Verwaltung der Liegenschaft: Erhaltung der allgemeinen Teile, Abschluss von Versicherungen und Verträgen, Vorschreibung und Einhebung der Beiträge sowie Bildung einer Rücklage.

Die Willensbildung erfolgt in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei sich die Mehrheit nach Anteilen bemisst. Für außerordentliche Maßnahmen und für Vereinbarungen, die vom Gesetz abweichen, gelten strengere Anforderungen. Beschlüsse sind anzuschlagen oder zuzustellen und können binnen gesetzlicher Fristen gerichtlich angefochten werden.

Bestellt wird im Regelfall ein Verwalter, der die Gemeinschaft vertritt, jährlich abzurechnen hat und dessen Bestellung mit Mehrheit beendet werden kann. Für Verbindlichkeiten haftet primär das Gemeinschaftsvermögen.