Betriebskosten
Betriebskosten sind jene laufenden Aufwendungen einer Liegenschaft, die der Vermieter auf die Mieter überwälzen darf.
Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes zählt das Gesetz sie abschließend auf: Wasser und Abwasser, Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung, Beleuchtung der allgemeinen Teile, angemessene Versicherungsprämien, Verwaltungshonorar, Hausbetreuung sowie die öffentlichen Abgaben, insbesondere die Grundsteuer (§§ 21 ff MRG).
Was nicht in dieser Aufzählung steht, ist keine Betriebskostenposition. Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten etwa sind vom Hauptmietzins zu decken und dürfen nicht als laufende Kosten weitergegeben werden. Verteilt wird nach dem Verhältnis der Nutzflächen, sofern nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.
Der Vermieter kann monatliche Pauschalraten auf Basis des Vorjahres einheben und hat bis spätestens 30. Juni des Folgejahres abzurechnen sowie Einsicht in die Belege zu gewähren. Ein Überschuss oder Fehlbetrag wird danach ausgeglichen.
Außerhalb des Vollanwendungsbereichs, etwa bei Ein- und Zweifamilienhäusern oder im Teilanwendungsbereich, richtet sich der Umfang nach der vertraglichen Vereinbarung, die dann der allgemeinen Klauselkontrolle unterliegt.