Juristische Person
Eine juristische Person ist ein von der Rechtsordnung mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestatteter Verband oder ein gewidmetes Vermögen. Sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, Verträge schließen, Eigentum erwerben sowie klagen und geklagt werden.
Handeln kann sie nur durch ihre Organe, deren Verhalten ihr zugerechnet wird. Wer vertretungsbefugt ist, ergibt sich aus Gesetz, Satzung und Firmenbuch. Zu unterscheiden sind juristische Personen des Privatrechts, also Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG, Genossenschaften, Vereine und Privatstiftungen, von jenen des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Kammern und Sozialversicherungsträgern.
Aus der eigenen Rechtspersönlichkeit folgt das Trennungsprinzip: Das Vermögen der juristischen Person ist vom Vermögen ihrer Mitglieder getrennt, und für ihre Schulden haftet nur sie selbst. Ausnahmsweise durchbricht die Rechtsprechung diese Trennung bei rechtsmissbräuchlicher Gestaltung (Durchgriffshaftung).
Entstehung und Ende sind gesetzlich geordnet, bei GmbH und AG durch die Eintragung im Firmenbuch, beim Verein durch das Vereinsregisterverfahren. Nicht jede rechtsfähige Einheit ist eine juristische Person: Offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft können unter ihrer Firma Rechte erwerben und verklagt werden, gelten aber als Personengesellschaften, hinter denen die persönlich haftenden Gesellschafter stehen (§ 105 UGB).