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Recht & Gehalt

Witwenpension

Die Witwen- und Witwerpension ist eine Hinterbliebenenleistung aus der Pensionsversicherung. Sie steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner zu, unter Voraussetzungen auch dem geschiedenen Ehegatten mit Unterhaltsanspruch.

Ihre Höhe bemisst sich nach dem Verhältnis der Einkommen beider in den Jahren vor dem Tod und liegt zwischen null und sechzig Prozent der Pension des Verstorbenen. Verdiente der Hinterbliebene deutlich mehr, kann sie entfallen. Bei erheblicher Verschlechterung der Lebenssituation greifen Schutzbestimmungen mit Mindest- und Erhöhungsregelungen.

Bei kurzer Ehedauer und großem Altersunterschied kann die Leistung befristet sein. Mit Wiederverehelichung erlischt der Anspruch, wobei eine Abfindung gebührt.

Für Kinder besteht daneben die Waisenpension. Lebensgefährten sind nicht anspruchsberechtigt.