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Recht & Verfahren

Ehegattenunterhalt

Ehegatten schulden einander Unterhalt nach ihren Kräften und den Verhältnissen. Während aufrechter Ehe leitet er sich aus der Beistandspflicht ab, wobei der haushaltsführende Teil seinen Beitrag durch die Führung des Haushalts leistet (§ 94 ABGB).

Bemessen wird er nach der Rechtsprechung mit Prozentsätzen des Familieneinkommens, abhängig davon, ob der unterhaltsberechtigte Teil eigenes Einkommen bezieht.

Nach der Scheidung richtet sich der Anspruch nach dem Verschulden. Der schuldlos oder überwiegend schuldlos Geschiedene hat unter Voraussetzungen Anspruch gegen den schuldigen Teil, während bei beiderseitigem Verschulden oder bei Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft eingeschränktere Regelungen greifen. Bei einvernehmlicher Scheidung wird der Unterhalt vereinbart, wobei ein Verzicht möglich ist.

Herabgesetzt oder erhöht werden kann er bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse. Der Anspruch entfällt bei Wiederverheiratung des Berechtigten und kann bei Lebensgemeinschaft ruhen.