Lebensgemeinschaft
Eine Lebensgemeinschaft ist das eheähnliche Zusammenleben zweier Personen ohne formelle Bindung. Kennzeichnend sind Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, wobei nicht alle Elemente vorliegen müssen.
Ein eigenes Rechtsinstitut besteht nicht. Es gibt weder gegenseitige Unterhaltspflichten noch ein gesetzliches Erbrecht im eigentlichen Sinn noch güterrechtliche Regelungen.
Punktuell knüpft die Rechtsordnung dennoch an sie an. Der Lebensgefährte hat ein außerordentliches Erbrecht, wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, kann unter Voraussetzungen in ein Mietverhältnis eintreten, ist im Gewaltschutz- und im Sozialrecht berücksichtigt und gilt vielfach als Angehöriger mit Zeugnisbefreiung.
Vermögensauseinandersetzungen nach dem Ende werden über Bereicherungsrecht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Verwendungsansprüche gelöst, was aufwendig und unsicher ist. Wer Klarheit will, kann einen Partnerschaftsvertrag schließen und mit Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vorsorgen.