Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist ein Auslegungsgrundsatz des Abgabenrechts: Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist der wahre wirtschaftliche Gehalt eines Sachverhalts maßgeblich, nicht dessen äußere Erscheinungsform (§ 21 BAO).
Ein Scheingeschäft ist daher nach dem verdeckten Geschäft zu beurteilen, und die Bezeichnung eines Vertrags entscheidet nicht über seine steuerliche Behandlung.
Ergänzt wird der Grundsatz durch die Missbrauchsbestimmung, die rechtliche Gestaltungen erfasst, die ohne beachtlichen außersteuerlichen Grund gewählt wurden und deren einziger oder wesentlicher Zweck in der Steuervermeidung liegt. Die Abgaben sind dann so zu erheben, wie sie bei angemessener Gestaltung anfielen (§ 22 BAO).
Grenzen bestehen dort, wo das Steuerrecht ausdrücklich an zivilrechtliche Formen anknüpft, etwa bei Verkehrsteuern, dort geht die formale Anknüpfung vor. Ein ähnlicher Gedanke wirkt außerhalb des Abgabenrechts, etwa bei der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen nach der tatsächlichen Gestaltung statt nach der Vertragsbezeichnung.