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Recht & Gehalt

Dienstvertrag

Der Dienstvertrag ist der Vertrag, mit dem sich jemand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen anderen verpflichtet (§ 1151 ABGB).

Geschuldet wird das sorgfältige Tätigwerden, nicht ein bestimmter Erfolg. Darin liegt der Unterschied zum Werkvertrag, bei dem ein abgegrenztes Werk herzustellen ist.

Kennzeichnend für den echten Dienstvertrag ist die persönliche Abhängigkeit: Der Dienstnehmer ist in die Organisation eingegliedert, an Weisungen zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf gebunden, arbeitet mit Betriebsmitteln des Dienstgebers und schuldet die Leistung persönlich. Liegt diese Abhängigkeit nicht vor, handelt es sich um einen freien Dienstvertrag, für den das Arbeitsrecht nicht gilt.

Als Dauerschuldverhältnis endet der Dienstvertrag durch Zeitablauf, Kündigung, einvernehmliche Auflösung oder bei wichtigem Grund durch Entlassung oder vorzeitigen Austritt.

Maßgeblich für die Einordnung ist stets die tatsächliche Ausgestaltung, nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung. Eine Scheinvereinbarung schützt den Dienstgeber nicht vor arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen.