Abgabenhinterziehung
Abgabenhinterziehung begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt (§ 33 FinStrG).
Das Finanzvergehen lässt sich durch aktives Tun ebenso verwirklichen wie durch Unterlassen, etwa durch falsche Angaben in der Steuererklärung oder durch deren Nichtabgabe trotz Erklärungspflicht. Erforderlich ist Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt. Wer nur grob fahrlässig handelt, begeht den milderen Tatbestand der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG).
Als Strafe droht eine Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrags (§ 33 Abs 5 FinStrG). Übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100.000 Euro, ist statt der Finanzstrafbehörde das Gericht zuständig (§ 53 FinStrG). Im gerichtlichen Verfahren kann neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren verhängt werden (§ 33 Abs 5 iVm § 15 FinStrG).
Wer rechtzeitig Selbstanzeige erstattet, die Verfehlung vollständig offenlegt und die verkürzten Abgaben entrichtet, erlangt Straffreiheit (§ 29 FinStrG).