Freies Dienstverhältnis
Ein freies Dienstverhältnis liegt vor, wenn jemand für einen Auftraggeber auf Dauer Arbeitsleistungen erbringt, dabei aber nicht persönlich abhängig ist: Der freie Dienstnehmer kann sich seine Arbeitszeit und den Ablauf im Wesentlichen selbst einteilen, ist nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert und unterliegt keinen Weisungen zur Art der Ausführung.
Vom echten Arbeitsvertrag unterscheidet ihn genau diese fehlende persönliche Abhängigkeit, vom Werkvertrag die Ausrichtung auf ein fortlaufendes Bemühen statt auf ein abgegrenztes Werk.
Das Arbeitsrecht gilt für ihn nicht. Es besteht kein Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Sonderzahlungen oder kollektivvertragliche Mindestentgelte, und der Kündigungs- und Entlassungsschutz greift nicht. Die allgemeinen Regeln über die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen finden hingegen Anwendung.
Sozialversicherungsrechtlich ist der freie Dienstnehmer den Arbeitnehmern weitgehend gleichgestellt und in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert (§ 4 Abs 4 ASVG). Seit 2008 sind auch Beiträge zur betrieblichen Vorsorge zu leisten.
Entscheidend für die Einordnung ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächlich gelebte Gestaltung. Wer trotz freier Vereinbarung wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird, ist auch als solcher zu behandeln.