Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf eine Rechtsfolge gerichteten Willens. Sie ist der Grundbaustein des Rechtsgeschäfts.
Zerlegt wird sie in einen äußeren und einen inneren Teil: Die Erklärungshandlung ist das nach außen tretende Verhalten, der Wille umfasst Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.
Erklärt werden kann ausdrücklich durch Worte oder Zeichen sowie schlüssig durch ein Verhalten, das nach den Umständen keinen vernünftigen Grund lässt, an einer bestimmten Rechtsfolge zu zweifeln (§ 863 ABGB). Bloßes Schweigen hat im Regelfall keinen Erklärungswert.
Empfangsbedürftige Erklärungen werden erst mit dem Zugang wirksam, also wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass er unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Bis dahin kann widerrufen werden.
Weichen Wille und Erklärung voneinander ab, gilt der objektive Erklärungswert, wobei das Irrtumsrecht dem Erklärenden unter bestimmten Voraussetzungen die Lösung erlaubt. Mängel wie Geschäftsunfähigkeit, Scherz, Scheingeschäft, List oder Drohung führen zu Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit.