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Recht & Verfahren

Inhaltswille

Auch: Geschäftswille

Der Inhaltswille, auch Geschäftswille, ist jener Bestandteil einer Willenserklärung, der auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist: Der Erklärende will nicht nur handeln und nicht nur überhaupt etwas erklären, sondern gerade dieses Geschäft mit diesem Inhalt abschließen.

Er steht neben dem Handlungswillen, also dem Willen, sich überhaupt zu verhalten, und dem Erklärungsbewusstsein, also dem Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.

Fehlt der Inhaltswille, weil der Erklärende etwas anderes sagen wollte, als er gesagt hat, liegt ein Erklärungsirrtum vor. Die Erklärung ist zunächst wirksam, weil der objektive Erklärungswert maßgeblich ist, kann aber unter den Voraussetzungen des Irrtumsrechts angefochten werden.

Fehlt hingegen schon der Handlungswille, etwa bei geführter Hand oder im Schlaf, liegt keine Erklärung vor. Die Aufgliederung dient damit vor allem der Zuordnung: Sie zeigt, an welcher Stelle ein Mangel liegt und welche Rechtsfolge daran anknüpft.