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Recht & Verfahren

Erklärungswert

Der Erklärungswert ist der objektive Sinn, den ein Verhalten aus der Sicht eines redlichen und verständigen Empfängers hat. Er beantwortet die Frage, was jemand erklärt hat, unabhängig davon, was er sagen wollte.

Ermittelt wird er nicht am isolierten Wortlaut, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände: der Vorgeschichte, des Zwecks des Geschäfts, der Branchenüblichkeit und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB).

Auch schlüssiges Verhalten kann Erklärungswert haben, wenn es keinen vernünftigen Grund lässt, daran zu zweifeln, dass eine bestimmte Rechtsfolge gewollt ist (§ 863 ABGB), etwa die widerspruchslose Entgegennahme einer Leistung über längere Zeit. Bloßes Schweigen hat demgegenüber im Regelfall keinen Erklärungswert. Ausnahmsweise kann es als Zustimmung gelten, wenn eine Pflicht zum Widerspruch besteht.

Praktische Bedeutung hat der Begriff überall dort, wo strittig ist, ob überhaupt eine Erklärung vorliegt und welchen Inhalt sie hat, also bei Vertragsabschluss, bei Anerkenntnis, bei Kündigung und bei Verzicht.