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Recht & Verfahren

Erklärungstheorie

Die Erklärungstheorie beantwortet die Frage, was bei einer Willenserklärung maßgeblich ist, zugunsten des objektiv Erklärten: Es zählt, wie die Erklärung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und den Umständen zu verstehen war, nicht der innere Wille des Erklärenden.

Ihr steht die Willenstheorie gegenüber, die auf den wirklichen Willen abstellt und dem Erklärenden damit weitgehende Lösungsmöglichkeiten einräumt.

Das geltende Recht folgt keiner der beiden Positionen in Reinform, sondern einer vermittelnden Vertrauenstheorie: Grundsätzlich gilt der objektive Erklärungswert, weil der Empfänger auf das Erklärte vertrauen darf. Dieses Vertrauen ist aber nicht schutzwürdig, wenn er den wahren Willen kannte oder erkennen musste, dann gilt das wirklich Gewollte.

Ausdruck dieses Ausgleichs sind die Auslegungsregeln, wonach nicht am buchstäblichen Sinn zu haften ist, sondern die Absicht der Parteien und die Übung des redlichen Verkehrs zu berücksichtigen sind (§ 914 ABGB), sowie das Irrtumsrecht, das dem Erklärenden unter bestimmten Voraussetzungen die Lösung erlaubt.