Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt die Folgen einer Fristversäumung oder eines versäumten Termins. Bewilligt wird sie, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Handlung gehindert war und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (§ 146 ZPO), im Verwaltungsverfahren besteht eine entsprechende Regelung (§ 71 AVG).
Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen, und die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Als taugliche Gründe anerkannt sind etwa plötzliche schwere Erkrankung, Unfall oder ein einmaliges Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleikraft. Nicht ausreichend sind Arbeitsüberlastung, mangelhafte Organisation oder Rechtsunkenntnis.
Das Verschulden des Vertreters wird der Partei zugerechnet, weshalb an die Kanzleiorganisation strenge Anforderungen gestellt werden, insbesondere an Fristenvormerkung und Kontrolle. Bewilligt das Gericht die Wiedereinsetzung, gilt die Handlung als rechtzeitig gesetzt.