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Recht & Verfahren

Wiederkaufsrecht

Das Wiederkaufsrecht berechtigt den Verkäufer, die verkaufte Sache vom Käufer zurückzuerwerben (§ 1068 ABGB). Ausgeübt wird es durch einseitige Erklärung, wodurch der Rückkauf zustande kommt. Der Berechtigte hat den Kaufpreis zurückzuzahlen, mangels anderer Vereinbarung in derselben Höhe.

Das Recht ist im Zweifel persönlich, nicht übertragbar und beschränkt sich auf unbewegliche Sachen sowie auf die Person des Verkäufers und seiner Erben, soweit vereinbart.

Wie beim Vorkaufsrecht entscheidet die Verbücherung über die Wirkung. Eingetragen im Grundbuch wirkt es gegen jeden Erwerber, sonst nur zwischen den Parteien. Zeitlich ist es zu begrenzen, weil eine dauerhafte Bindung der Liegenschaft dem Verkehrsschutz widerspräche.

Praktische Anwendungsfälle sind Übergabeverträge in der Familie, Grundstücksverkäufe durch Gemeinden mit Bauverpflichtung und Förderungsmodelle, bei denen die Rückabwicklung für den Fall zweckwidriger Verwendung gesichert werden soll. Das Gegenstück ist das Wiederverkaufsrecht des Käufers.