Versäumungsurteil
Ein Versäumungsurteil ergeht, wenn eine Partei eine gebotene Prozesshandlung unterlässt und die andere es beantragt (§ 396 ZPO). Praktisch bedeutsam sind zwei Fälle: Der Beklagte erstattet trotz Auftrags keine Klagebeantwortung, oder er erscheint nicht zur ersten Tagsatzung.
Das Gericht prüft dann nicht die Wahrheit des Vorbringens, sondern legt die Behauptungen des Klägers als zugestanden zugrunde. Es prüft aber weiterhin, ob sie den Anspruch rechtlich tragen. Ein schlüssiges Vorbringen ist daher Voraussetzung, ein unschlüssiges führt zur Abweisung.
Gegen ein Versäumungsurteil steht der Widerspruch offen, mit dem das Verfahren in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt wird. Er ist binnen der gesetzlichen Frist einzubringen und muss die Säumnis nicht entschuldigen. Daneben kommt bei unverschuldeter Verhinderung die Wiedereinsetzung in Betracht.
Wird kein Rechtsbehelf ergriffen, erwächst das Urteil in Rechtskraft und ist vollstreckbar.