Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme durchbricht die Rechtskraft und ermöglicht die neuerliche Verhandlung einer bereits abgeschlossenen Sache.
Im Zivilverfahren erfolgt sie durch Wiederaufnahmsklage und ist an eng umschriebene Gründe gebunden, etwa strafbare Handlungen, die zur Entscheidung geführt haben, gefälschte Urkunden, falsche Beweisaussagen oder das Auffinden neuer Tatsachen und Beweismittel, die im Vorverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten (§§ 530 ff ZPO). Es gelten Fristen ab Kenntnis und eine absolute Grenze von zehn Jahren.
Im Strafverfahren dient sie vor allem der Korrektur von Fehlurteilen zugunsten des Verurteilten. Sie ist zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, einen Freispruch oder eine mildere Verurteilung zu begründen.
Eine Wiederaufnahme zum Nachteil des Freigesprochenen ist nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich, weil das Doppelbestrafungsverbot entgegensteht. Verwandt ist die Erneuerung des Strafverfahrens nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.