ne bis in idem
Ne bis in idem, nicht zweimal in derselben Sache, verbietet, jemanden wegen derselben Tat mehrfach zu verfolgen oder zu bestrafen, nachdem eine Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Verankert ist der Grundsatz in der Menschenrechtskonvention (Art 4 des 7. Zusatzprotokolls), in der Grundrechte-Charta (Art 50) sowie in der Strafprozessordnung. Er greift bei rechtskräftigem Freispruch ebenso wie bei rechtskräftiger Verurteilung. Eine Wiederaufnahme ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei neuen Tatsachen oder bei erwiesenen Verfahrensmängeln.
Entscheidend und häufig strittig ist, was als dieselbe Tat gilt. Maßgeblich ist nicht die rechtliche Qualifikation, sondern der historische Lebenssachverhalt.
Praktische Bedeutung hat der Grundsatz im Verhältnis von gerichtlichem Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht sowie bei parallelen Sanktionen, etwa Finanzstrafen neben Abgabennachforderungen. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob es sich um eine Strafe im materiellen Sinn handelt und ob die Verfahren sachlich und zeitlich hinreichend verknüpft sind. Im europäischen Rechtsraum wirkt das Verbot grenzüberschreitend.