Rechtskraft
Rechtskraft bezeichnet die Verbindlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Zu unterscheiden sind zwei Seiten.
Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die Entscheidung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, also durch Fristablauf, Rechtsmittelverzicht oder weil der Instanzenzug erschöpft ist.
Die materielle Rechtskraft bewirkt, dass über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien nicht neuerlich entschieden werden darf. Eine spätere Klage ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und ein anderes Gericht ist an die Entscheidung gebunden (§ 411 ZPO).
Ihre Grenzen sind dreifach zu bestimmen: in objektiver Hinsicht erfasst sie nur den Spruch, nicht die Entscheidungsgründe, in subjektiver Hinsicht nur die Parteien und ihre Rechtsnachfolger, in zeitlicher Hinsicht den Sachverhalt bis zum Schluss der Verhandlung.
Durchbrochen werden kann sie nur ausnahmsweise, insbesondere durch Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage. Im Verwaltungsverfahren gilt Entsprechendes für Bescheide.