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Recht & Verfahren

Widerklage

Mit der Widerklage macht der Beklagte im laufenden Verfahren einen eigenen Anspruch gegen den Kläger geltend. Sie ist eine selbständige Klage, die im selben Prozess mitverhandelt wird.

Zulässig ist sie beim Gericht der Hauptklage, wenn der Gegenanspruch mit dem Klagsanspruch zusammenhängt oder sich zur Aufrechnung eignet und dasselbe Gericht sachlich zuständig sowie dieselbe Verfahrensart anwendbar ist (§ 96 JN).

Ihr Vorteil liegt in der gemeinsamen Erledigung. Beweise werden einmal aufgenommen, widersprüchliche Entscheidungen werden vermieden, und über beide Ansprüche wird in einem Urteil abgesprochen.

Zu unterscheiden ist sie von der Aufrechnungseinrede, mit der eine Gegenforderung nur zur Abwehr der Klagsforderung eingewendet wird. Dort kann kein Zuspruch über den eingeklagten Betrag hinaus erfolgen, während die Widerklage einen eigenen Titel verschafft. Wird die Hauptklage zurückgezogen, bleibt die Widerklage anhängig. Für sie fallen eigene Gerichtsgebühren an.