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Recht & Verfahren

Aufrechnung

Auch: Kompensation

Die Aufrechnung (Kompensation) bringt zwei Forderungen zum Erlöschen, soweit sie einander decken. Sie erspart den wechselseitigen Leistungsaustausch und wirkt wie eine Zahlung.

Vorausgesetzt sind vier Merkmale: Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit ihres Gegenstands, praktisch fast immer Geld, Fälligkeit der Gegenforderung und deren Richtigkeit, also Bestand und Klagbarkeit (§ 1438 ABGB).

Erklärt wird sie durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung. Sie wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.

Ausgeschlossen ist die Aufrechnung unter anderem gegen Forderungen aus vorsätzlicher Schädigung, gegen unpfändbare Ansprüche wie das Existenzminimum und gegen Unterhaltsforderungen. Im Insolvenzverfahren gelten eigene Regeln, die eine Aufrechnung teils begünstigen, teils untersagen.

Im Prozess wird sie als Gegenforderung eingewendet, über die im Urteil gesondert abgesprochen wird. Dieser Ausspruch erwächst in Rechtskraft.